Flächennutzungsplan

Öffentliche Bekanntmachung

Flächennutzungsplan der Gemeinde Starkenberg

Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 Abs. 5 BauGB

 

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Starkenberg hat am 22.08.2017 die Feststellung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Starkenberg beschlossen und die dazugehörige Begründung einschließlich Umweltbericht gebilligt.

Der Bebauungsplan wurde mit Schreiben vom 01.09.2017 dem Thüringer Landesverwaltungsamt zur rechtsaufsichtlichen Prüfung und Genehmigung vorgelegt. Die Gemeinde hat die Eingangsbestätigung am 13.09.2017 erhalten. Der Flächennutzungsplan wurde gemäß § 6 Abs. 1 BauGB in der Neufassung des Baugesetzbuches vom 03.11.2017 (BGB I, S. 3634) und mit Schreiben des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 23.11.2017 genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung des Flächennutzungsplanes Starkenberg wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Altenburger Land wird der Flächennutzungsplan wirksam.

Jedermann kann den Flächennutzungsplan mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung gem. § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB ab diesem Tag im Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft „Altenburger Land, Dorfstraße 32, 04626 Mehna sowie im Gemeindeamt von Starkenberg, Borngasse 7, 04617 Starkenberg, während der Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Sprechzeiten der VG

Montag:        09:00 Uhr – 11:30 Uhr und 13:00 Uhr – 15:00 Uhr

Dienstag:      09:00 Uhr – 11:30 Uhr und 13:00 Uhr – 17:30 Uhr

Donnerstag:  09:00 Uhr – 11:30 Uhr und 13:00 Uhr – 15:00 Uhr

Sprechzeiten der Gemeinde

Dienstag:      16:00 Uhr – 18:00 Uhr

Der wirksame Flächennutzungsplan mit der Begründung, dem Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung ist gemäß § 6a Abs. 2 BauGB ergänzend hier auf den Internetseiten der Gemeinde Starkenberg eingestellt.

Der Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes ist im oben stehenden Übersichtsplan dargestellt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorstehenden Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

 

Starkenberg, den 21.12.2017

gez. Herr Schlegel

Bürgermeister

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