Satzung

Satzung der

„1. Starkenberger Faschingsgesellschaft e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

(1) Der am 18.09.2000 gegründete Verein führt den Namen

“ 1. Starkenberger Faschingsgesellschaft e.V. “ ( 1.SFG )

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgericht Altenburg unter der Nummer VR 746 eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Starkenberg.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(4) Die Vereinsfarben sind Gelb, Rot, Blau.

(5) Der Verein ist Mitglied im „Landesverband Thüringer Karnevalvereine e.V.“ und im „Bund Deutscher Karneval e.V.“. Der Verein und seine Mitglieder verpflichten sich, die von den Verbänden im Rahmen ihrer Befugnisse erfassten Beschlüsse zu befolgen, ihre Entscheidungen anzuerkennen und die in den Statuten vorgesehenen Verträge zu schließen.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zur Erreichung des Vereinszweckes darf der Verein Vermögen ansammeln und Rücklagen bilden.

(3) Vorhandene Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es dürfen auch keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Aufgaben des Vereins

(1) Der Verein verfolgt das Ziel der Pflege kulturellen und historischen Brauchtums. Der Vereinszweck wird erfüllt durch die Pflege der Faschingstradition und die Durchführung von Karnevalsveranstaltungen. Er trägt dadurch zur Mitgestaltung des öffentlichen und kulturellen Lebens im Territorium bei. Die 1. SFG pflegt Kontakte zu befreundeten Vereinen in Thüringen und den anderen Bundesländern und fördert die karnevalistische Jugendarbeit in Starkenberg.

(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(3) Der Verein wird ehrenamtlich geführt.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann als aktives, passives oder als Ehrenmitglied bestehen.

(2) Aktive Mitglieder sind solche, die sich dem Verein angeschlossen haben und aktiv an den Vereinsaufgaben teilnehmen. Sie unterteilen sich in verschiedene karnevalistische Gruppierungen.

(3) Passive Mitglieder sind solche, die ohne am aktiven Vereinsgeschehen oder an organisatorischen Aufgaben teilzunehmen dem Verein angehören.

 (4) Ehrenmitglieder sind solche, die aufgrund besonderer Verdienste um den Verein nach § 5 Absatz 3 dieser Satzung zu solchen ernannt worden sind.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Verein. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Mit der Einreichung der unterzeichneten Beitrittserklärung unterwirft sich der Bewerber der Satzung des Vereins. Bei Minderjährigen muss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegen.

 (3) Für besondere Verdienste um den Verein kann durch Beschluss des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod der natürlichen Person.

(2) Der Austritt ist mit Einhaltung einer 4wöchigen Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres ( 31.12. ) möglich. Der Austritt ist schriftlich zu erklären.

 (3) Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes vom Verein ausgeschlossen werden und / oder mit einem Verweis und / oder mit einer Geldstrafe belegt werden:

a) bei Nichteinhaltung satzungsmäßiger Pflichten oder Missachtung der Anordnungen der Organe des Vereins

b) bei Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung

c) bei schweren Verstößen gegen die Interessen des Vereins

d) bei unehrenhaften Handlungen

Vor der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung hat das Mitglied Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mündlich oder schriftlich mitzuteilen. Eine Mitgliederversammlung entscheidet über den Antrag mit einer einfachen Mehrheit.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anspruch am Vereinsvermögen.

(6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft sind alle am Verein gehörenden Gegenstände und Geldbeträge herauszugeben. Soweit Geld des Vereins verwaltet wurde, ist auf Verlangen eine Schlussabrechnung zu erstellen.

§ 7 Beiträge und Aufnahmegebühren

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden in der Jahreshauptversammlung jeweils für das folgende Geschäftsjahr festgelegt.

(2) Der Beitrag ist für das laufende Geschäftsjahr voll zu entrichten.

(3) Mitgliedsbeiträge werden – auch im Falle einer Beendigung der Mitgliedschaft während des laufenden Geschäftsjahres – nicht zurückerstattet

(4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 8 Rechte der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind nach Vollendung des 18. Lebensjahr in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Jüngere Mitglieder dürfen an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben

 (2) Jedes Mitglied hat das Recht, gemäß §3 dieser Satzung am Vereinsleben teilzunehmen und allgemeine Veranstaltungen zu besuchen.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen und der Organisationen (auch der Fachverbände) einzuhalten sowie Beschlüsse und Anordnungen der Organe des Vereins und der durch diesen eingesetzten Ausschüsse oder Personen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Folge zu leisten.

(2) Mitglieder haben das Ansehen und die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins schädigen könnte.

(3) Die Mitglieder haben die Anlagen und Einrichtungen des Vereins, und solche Dritter, pfleglich zu behandeln und Schäden zu verhüten.

(4) Die Mitglieder haben die festgesetzten Beiträge zu zahlen.

 (5) Die aktiven Mitglieder dürfen die von ihnen im Verein betriebenen Aufgaben, die zur Erfüllung des Vereinszwecks dienen, nicht in einem anderen Faschingsverein aktiv ausführen.

§ 10 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vereinsvorstand

Die Mitarbeit in den genannten Organen erfolgt ehrenamtlich.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen wahlberechtigten Vereinsmitgliedern.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich spätestens 3 Monate nach Faschingsdienstag statt. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte

b) Entlastung des Vorstandes und Kassenführung

c) Wahlen, soweit erforderlich

d) Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge

e) Änderung der Satzung (soweit erforderlich)

f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

g) Auflösung des Vereins

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins oder mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder erfordern.

(4) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung ein. (Brief oder E-Mail) Die Einladung geht jedem stimmberechtigten Mitglied mindestens zwei Wochen vor dem anberaumten Termin zu.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Leitung der Mitgliederversammlung kann auf Wunsch des Vorstandes einem anderen Versammlungsleiter übertragen werden.

(7) Die Mitgliederversammlung kann Tagesordnungspunkte absetzen und andere Tagesordnungspunkte aufnehmen. Über die Aufnahme ist mit einfacher Mehrheit zu entscheiden. Eine Abstimmung in der Sache ist nur über Tagesordnungspunkte zulässig die innerhalb einer Frist von 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht wurden.

(8) Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen. Eine andere Abstimmungsart ist auf Beschluss möglich. Dies gilt auch für Wahlen.

(9) Für Beschlüsse und Wahlen ist grundsätzlich die einfache Mehrheit erforderlich. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der einfachen Mehrheit nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des Vizepräsidenten. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen der zweidrittel (2/3) Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(10) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Inhaltsprotokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vereinsvorstand

(1) Der Vereinsvorstand besteht aus:

– Präsident/in

– Vizepräsident/in

– Schatzmeister/in

– Schriftführer/in

– 1 Beisitzer/in

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.

(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Präsidenten allein oder durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Sie bilden dann den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

(4) Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und leitet den Verein eigenverantwortlich.

(5) Der Präsident wird bei Wahlen zuerst gewählt. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden auf Vorschlag des Präsidenten von der Mitgliederversammlung gewählt. Bei Niederlegung eines Vorstandsamtes sind die übrigen Mitglieder des Vorstandes berechtigt, ein Ersatzmitglied zu berufen, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung bzw. für die restliche Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder im Amt bleibt.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, wobei eines dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB angehören muss. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 13 Kassenführung und Revision

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtszeit von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die gemeinsam die Kasse des Vereins prüfen.

(2) Die von der Mitgliederversammlung bestellten Kassenprüfer haben mit angemessener Anmeldezeit jederzeit das Recht, gemeinsam alle Unterlagen des Vereins einzusehen. Ihnen sind für die Durchführung ihrer Prüfung erforderliche Auskünfte zu erteilen und Vereinsunterlagen vorzulegen.

(3) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Hilsweise kann er bei Verhinderung der Prüfer auch von einer anderen Person der Mitgliederversammlung, die nicht dem Vorstand angehört, verlesen werden. Der Präsident/Versammlungsleiter beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

§ 14 Haftung

(1) Der Verein haftet für Schäden, die Mitglieder bei der Erledigung und Ausübung von Vereinsaufgaben erleiden, nur, soweit kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

(2) Versicherungsschutz für Haftpflichtrisiken ist vom Vorstand einzudecken.

§ 15 Auflösung

(1) Ausschließlich die Mitgliederversammlung kann über die Auflösung des Vereins entscheiden. Die Auflösung kann erfolgen, wenn dies die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zweidrittel (2/3) aller anwesenden Mitglieder beschlossen hat.

 (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an zum Zeitpunkt der Auflösung bestehende gemeinnützige Einrichtungen bzw. Vereine der Gemeinde Starkenberg.

§ 16 Schlussbestimmungen

Alle in dieser Satzung nicht geregelten Angelegenheiten werden durch den Vorstand festgelegt.

Diese Satzung tritt am 13.05.2012 nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.