Wahl der ehrenamtlichen Richter bei den Verwaltungsgerichten

Wahl der ehrenamtlichen Richter bei den Verwaltungsgerichten
Aufstellung der Vorschlagsliste
Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen

Im Herbst diesen Jahres werden die ehrenamtlichen Richter bei den Verwaltungsgerichten für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter entscheiden zusammen mit den Berufsrichtern in verwaltungsrechtlichen Verfahren beim Verwaltungsgericht Gera. Sie wirken dabei als ehrenamtliche Richter bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie die berufsmäßigen Richter mit.
Der Landkreis hat die Aufgabe eine Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Richter zu erstellen. Aus dem Landkreis Altenburger Land schlägt der Kreistag 17 BürgerInnen vor, unter denen der beim Verwaltungsgericht Gera eingesetzte Wahlausschuss eine Auswahl treffen wird.

Wer an dieser verantwortungsvollen Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter / ehrenamtliche Richterin interessiert ist, wird gebeten, sich möglichst bis zum 30. April 2015 an das Landratsamt Altenburger Land, Ehrenamtsbüro, Lindenaustraße 9, 04600 Altenburg, Tel. 03447 586-249, E-Mail: joerg.seifert@altenburgerland.de, zu wenden.

Vorschläge können auch durch die Fraktionen und die hinter ihnen stehenden politischen Parteien und Gruppierungen des Kreistages, andere gesellschaftlich relevante Einrichtungen, Organisationen und Vereine sowie Bürger eingereicht werden.

Selbstbenennungen sind ebenfalls zulässig.

Um Ihre Bewerbung bearbeiten zu können, benötigen wir von Ihnen: Name, Vorname; Geburtsort, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift.

Zwingende Voraussetzung für die Wahl ist der Besitz der Deutschen Staatsangehörigkeit.
Darüber hinaus sollen die Kandidaten das 25. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.

Vom Amt eines ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen:

  • Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,
  • Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
  • Personen, die nicht das Wahlrecht zum Thüringer Landtag besitzen.

Anmerkung: Maßgeblich ist das Wahlrecht zum Thüringer Landtag, nicht der Kommunalvertretungen.

Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.

Ergänzt werden diese Ausschlussgründe durch § 44a des Deutschen Richtergesetzes. Danach soll zu dem Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht berufen werden, wer

  • gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat,
  • wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder als diesen Mitarbeitern gleichgestellte Person für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist.

Die für die Berufung zuständige Stelle, im vorliegenden Fall der Präsident des Verwaltungsgerichts als Vorsitzender des Wahlausschusses, kann zu diesem Zwecke von dem Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihm diese Voraussetzungen nicht vorliegen.

Zu ehrenamtlichen Richtern können ferner nicht berufen werden:

  • Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  • Richter,
  • Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,
  • Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
  • Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.

Weitere Auskünfte erteilt neben dem Landratsamt Altenburger Land, Fachdienst Wirtschafts- und Tourismusförderung, Herr Seifert (Tel.: 03447 586-249), auch das Verwaltungsgericht Gera.

Im Auftrag

Jörg Seifert