Solarpark Tegkwitz

Öffentliche Bekanntmachung Satzungsbeschluss und Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Tegkwitz“ der Gemeinde Starkenberg mit Vorhaben- und Erschließungsplan

Der Gemeinderat der Gemeinde Starkenberg hat am 30.07.2019 mit Beschlussnummer: 34/07/19 gemäß § 10 BauGB den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Tegkwitz“ der Gemeinde Starkenberg als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich 1 des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst folgende Flurstücke der Gemarkung Tegkwitz, Flur 1: 29/1 und 30/1. Der Geltungsbereich 2 des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst das Flurstück 16 teilweise der Gemarkung Dölzig, Flur 1.

Der Geltungsbereich ist in den nachfolgenden Abbildungen (unmaßstäbliche Darstellung) ersichtlich.

Geltungsbereich 1 (ohne Maßstab) 

Geltungsbereich 2 (ohne Maßstab)

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan besteht aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan, der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen, der Begründung und dem Umweltbericht jeweils vom Juli 2019. Der Satzungsbeschluss wir hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Gemäß § 21 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wurde die Satzung der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt und mit Schreiben vom 18.09.2019 mit dem Aktenzeichen 092.sei rechtsaufsichtlich nicht beanstandet.

Die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Tegkwitz“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan, Planzeichnung, Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung kann ab diesem Tag im Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft Rositz, Altenburger Straße 48 b, 04617 Rositz sowie im Gemeindeamt von Starkenberg, Borngasse 7, 04617 Starkenberg, während der Sprechzeiten von Jedermann eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden:

Zeiten der Einsichtnahme in der VG:

Montag           09:00 Uhr – 12:00 Uhr                   13:30 Uhr – 15:00 Uhr

Dienstag         09:00 Uhr – 12:00 Uhr                   13:30 Uhr – 17:30 Uhr

Mittwoch         09:00 Uhr – 11:30 Uhr

Donnerstag     09:00 Uhr – 12:00 Uhr                   13:30 Uhr – 15:30 Uhr

Freitag            09:00 Uhr – 11:00 Uhr

Zeiten der Einsichtnahme in der Gemeinde

Dienstag         16:00 Uhr – 18:00 Uhr

Der rechtsverbindliche vorhabenbezogene Bebauungsplan „Solarpark Tegkwitz“ mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan, der Planzeichnung, der Begründung, dem Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ergänzend auf den Internetseiten der Gemeinde Starkenberg unter www.starkenberg.info eingestellt.

Hinweise:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von den durch Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes oder seiner Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§44 Abs. 1 BauGB) beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Eine Verletzung der in § 21 Abs. 4 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Starkenberg unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften und der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Starkenberg unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Starkenberg, den 26.10.2019

gez. Herr Schlegel

Bürgermeister

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