Schweinemastanlage Eugenschacht

Öffentliche Bekanntmachung
Abwägungs- und Satzungsbeschluss und Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Schweinemastanlage Eugenschacht“ der Gemeinde Starkenberg

Der Gemeinderat der Gemeinde Starkenberg hat am 15.12.2020 mit Beschlussnummer: 50/12/20 die Abwägung zu den im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen beschlossen.

Gemäß § 10 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 88 Abs. 2 Thüringer Bauordnung (ThürBO) und § 19 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 und 2 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Starkenberg ebenfalls am 15.12.2020 mit Beschlussnummer: 51/12/20 den Bebauungsplan „Schweinemastanlage Eugenschacht“ der Gemeinde Starkenberg als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich des B-Planes „Schweinemastanlage Eugenschacht“ umfasst die Flurstücke 39/12 und 39/13 der Flur 2 der Gemarkung Großröda vollständig sowie anteilig die Flurstücke 38/1 und 38/2 in der gleichen Flur und Gemarkung. Im Bereich der verkehrstechnischen Anbindung an das öffentliche Straßennetz liegen die Flurstücke 37 (Flur 2) und 100 (Flur 1) der Gemarkung Großröda im Bereich des Plangebietes.

Die Lage und Umgrenzung des Geltungsbereiches der Planung ist aus der nachfolgende Skizze abzulesen:

Umgrenzung des Geltungsbereiches (ohne Maßstab)                                 

Der Bebauungsplan besteht aus der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen, der Begründung und dem Umweltbericht jeweils vom Dezember 2020. Der Satzungsbeschluss wir hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 ThürKO wurde die Satzung der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Diese hat die Satzung nicht binnen der gesetzlich vorgeschriebenen Monatsfrist (§ 246 Absatz 1a Satz 2 BauGB) beanstandet.

Die Satzung über den Bebauungsplan „Schweinemastanlage Eugenschacht“ tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft.

Der Satzung, die zusammenfassende Erklärung und die den Festsetzungen zu Grunde liegenden Vorschriften wie DIN-Normen können im Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft Rositz, Altenburger Straße 48 b, 04617 Rositz sowie im Gemeindeamt von Starkenberg, Borngasse 7, 04617 Starkenberg, während der Sprechzeiten von Jedermann eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden:

Öffnungszeiten der VG Rositz:
Montag           geschlossen
Dienstag         09:00 Uhr – 12:00 Uhr                   13:30 Uhr – 17:30 Uhr
Mittwoch         geschlossen
Donnerstag     09:00 Uhr – 12:00 Uhr                   13:30 Uhr – 15:30 Uhr
Freitag            09:00 Uhr – 11:00 Uhr

Öffnungszeiten im Gemeindeamt Starkenberg
Dienstag         16:00 Uhr – 18:00 Uhr

Hinweise:

Aufgrund der aktuellen Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 bitten wir um Einhaltung der Hygienevorschriften sowie um eine telefonische Anmeldung zur Einsichtnahme, um Wartezeiten zu vermeiden.

Telefonische Anmeldung: 034498 / 454 0

Der rechtsverbindliche Bebauungsplan „Schweinemastanlage Eugenschacht“ mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan, der Planzeichnung, der Begründung, dem Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung ist ergänzend auf den Internetseiten der Gemeinde Starkenberg unter www.starkenberg.info eingestellt.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 215 Abs. 1 BauGB eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 2 ThürKO).

Wurde eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Starkenberg, den 25.06.2021

gez. Herr Schlegel

Bürgermeister

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